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Download Steuersoftware für Natürliche Personen

Kostenlos Steuersoftware für die digitale Steuererklärung herunterladen. Die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen stellt die Software für natürliche Personen zur Verfügung.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen stellt natürlichen Personen kostenlos eine Steuersoftware zur Verfügung, um ihre Steuererklärung digital auszufüllen und einzureichen. Die Software unterstützt die Berechnung von Einkommen-, Vermögens- und Personalsteuer gemäss den kantonalen Steuergesetzen.

Um die Software zu nutzen, wählen Sie zunächst das benötigte Steuerjahr und Ihr Betriebssystem (Windows, macOS oder Linux) aus. Nach dem Download installieren Sie die Software auf Ihrem Computer und füllen Ihre Steuererklärung digital aus. Zur elektronischen Einreichung benötigen Sie einen persönlichen Übermittlungscode, den Sie mit dem Steuererklärungsformular erhalten.

Die digitale Einreichung ist kostenlos und kann auch durch bevollmächtigte Drittpersonen (z.B. Steuerberater) erfolgt werden.

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Diesen Service können Sie online über das eFormular abwickeln.

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Voraussetzungen

  • Wunsch, die Steuererklärung digital auszufüllen
  • Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schaffhausen
  • Einkünfte oder Vermögen im Steuerjahr (Kalenderjahr)
  • Erfüllung der Meldepflichten und Steuererklärungspflicht

Der Ablauf

  1. 1Jahr und Betriebssystem wählenWählen Sie das für Sie benötigte Steuerjahr und das entsprechende Betriebssystem (Windows, macOS, Linux) aus.
  2. 2Software herunterladen und installierenLaden Sie die entsprechende Software herunter und installieren Sie diese auf Ihrem Computer.
  3. 3Bereitstellung der SteuererklärungssoftwareDie Kantonale Steuerverwaltung stellt die für die elektronische Einreichung erforderliche Deklarationssoftware kostenlos zur Verfügung (§ 81b Abs. 1 Verordnung über die direkten Steuern).
  4. 4Authentifizierung und ÜbermittlungscodeSie erhalten mit dem Steuererklärungsformular einen persönlichen Übermittlungscode zur Authentifizierung bei elektronischer Einreichung. Gemeinsam Steuerpflichtige erhalten einen gemeinsamen Code (§ 81b Abs. 2).
  5. 5Steuererklärung digital ausfüllenFüllen Sie Ihre Steuererklärung mit der heruntergeladenen Software digital aus. Die Software berechnet automatisch Einkommen-, Vermögens- und Personalsteuer gemäss kantonalen Vorgaben.
  6. 6Ermächtigung von Drittpersonen (optional)Sie können Drittpersonen (z.B. Steuerberater, Buchhalter) durch Übergabe des Übermittlungscodes ermächtigen, die Steuererklärung elektronisch einzureichen (§ 81b Abs. 3).
  7. 7Einreichung der SteuererklärungReichen Sie die ausgefüllte Steuererklärung elektronisch über die Deklarationssoftware ein. Die Frist wird von der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt (§ 82). Eine Verlängerung ist möglich über das Webportal (§ 81b Abs. 4).
  8. 8Eingangskontrollen durch GemeindesteuerverwaltungDie Gemeindesteuerverwaltung führt Eingangskontrollen durch: Prüfung auf formelle Vollständigkeit und Richtigkeit. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Erklärungen werden ergänzt oder richtiggestellt; fehlende Belege werden eingefordert (§ 69 Abs. 1 lit. c).
  9. 9Veranlagung durch SteuerbehördeDie Kantonale Steuerverwaltung und Gemeindesteuerverwaltung führen die Steuerveranlagung durch und prüfen die Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 148).
  10. 10Vorläufige SteuerrechnungZustellung einer vorläufigen Steuerrechnung spätestens sieben Monate vor Ende der Steuerperiode (§ 99 Abs. 1). Zahlungsfrist: drei Raten am 1. Tag des 6., 9. und 12. Monates der Steuerperiode.
  11. 11SchlussrechnungNach Abschluss der Veranlagung wird die endgültige Schlussrechnung eröffnet. Elektronische Eröffnung erfolgt durch Übermittlung in das elektronische Postfach (§ 81c).
  12. 12Elektronisches SteuerkontoSie können Ihr elektronisches Steuerkonto auf einem Webportal einsehen. Anmeldung mittels Behörden-Login (Kanton oder Bund) (§ 81b Abs. 5).
  13. 13Einsprache und Rechtsmittel (optional)Sie können gegen die Veranlagung innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 150–151). Anspruch auf persönliche Anhörung durch zuständige Veranlagungsperson.

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