eFristerstreckung für natürliche Personen
Elektronische Verlängerung von Fristen für Steuererklärungen, Einsprachen, Rekurse und Zahlungen. Möglich bei Hinderungsgründen wie Krankheit, Militärdienst oder Landesabwesenheit.
Kurzbeschreibung
Die eFristerstreckung ermöglicht natürlichen Personen, Fristen für steuerliche Handlungen elektronisch zu verlängern. Dies gilt für Steuererklärungen, Einsprachen gegen Steuerverfügungen, Rekurse und Zahlungsverpflichtungen. Eine Fristerstreckung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die steuerpflichtige Person durch Hinderungsgründe wie Krankheit, Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Pflicht gehindert war. Die versäumte Handlung muss dann innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt werden.\n\nFür Steuererklärungen kann die Einreichungsfrist elektronisch über das Webportal der Steuerverwaltung bis maximal 30. November verlängert werden. Längere Fristen können in Ausnahmefällen bei der örtlichen Steuerverwaltung beantragt werden. Das Verfahren ist kostenlos und erfolgt vollständig elektronisch.
Online erledigen
Diesen Service können Sie online über das eFormular abwickeln.
Voraussetzungen
- Es ist nicht möglich, die Steuererklärung innert der gesetzlichen Frist einzureichen
- Natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schaffhausen
- Steuerpflicht für Einkommen, Vermögen oder Grundstückgewinne
- Fristversäumnis bei Steuererklärung, Einsprache, Rekurs oder Zahlung
- Nachweis von Hinderungsgründen (Militär-/Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit, erhebliche Gründe)
- Nachholung der versäumten Handlung innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe (bei Einsprache und Steuererklärung)
- Bei Zahlungserleichterung: erhebliche Härte bei Zahlung innert vorgeschriebener Frist
- Für Fristerstreckung: wichtige Gründe müssen vorliegen
Der Ablauf
- 1Formular ausfüllenMit dem bereitgestellten Formular kann eine Verlängerung der Einreichefrist beantragt werden. Elektronische Gesuche um Verlängerung können über das Webportal eingereicht werden, Authentifizierung erfolgt durch persönlichen Übermittlungscode und Geburtsdatum.
- 2Antrag einreichenDas ausgefüllte Formular wird elektronisch bei der zuständigen Steuerverwaltung eingereicht oder in Papierform bei der örtlichen Steuerverwaltung eingereicht.
- 3Feststellung des FristversäumnissesSteuerpflichtige Person versäumt eine gesetzliche oder behördlich angesetzte Frist (z.B. Steuererklärung, Einsprache, Zahlung).
- 4Nachweis von HinderungsgründenSteuerpflichtige Person muss nachweisen, dass sie durch Militär-/Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht verhindert war.
- 5Nachholung der versäumten HandlungSteuerpflichtige Person reicht die versäumte Handlung (Steuererklärung, Einsprache, etc.) innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe ein.
- 6Prüfung durch SteuerbehördeSteuerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für Entschuldigung des Fristversäumnisses erfüllt sind (Hinderungsgrund, Nachholung innert 30 Tagen, wichtige Gründe).
- 7Entscheid über FristerstreckungSteuerbehörde entscheidet, ob die Frist erstreckt wird und die verspätet eingereichte Handlung berücksichtigt wird.
- 8Mitteilung des EntscheidsSteuerbehörde teilt der steuerpflichtigen Person schriftlich oder elektronisch mit, ob die Fristerstreckung gewährt wurde.
- 9RechtsmittelSteuerpflichtige Person kann gegen Ablehnung der Fristerstreckung Einsprache oder Rekurs erheben (falls Entscheid in Verfügung ergeht).
Weiterführende Informationen
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