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eFristerstreckung juristische Personen

Elektronisches Gesuch zur Verlängerung der Einreichefrist für Steuererklärungen juristischer Personen. Beantragung über das Webportal der Steuerverwaltung mit Authentifizierung via PID.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Die eFristerstreckung ermöglicht juristischen Personen, die Einreichefrist für ihre Steuererklärung elektronisch zu verlängern. Wenn es nicht möglich ist, die Steuererklärung innerhalb der von der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzten Frist einzureichen, kann ein Gesuch um Fristerstreckung über das Webportal eingereicht werden.

Die Verlängerung kann bis maximal 31. Dezember gewährt werden. Für längere Fristen können in Ausnahmefällen Gesuche bei der Abteilung Juristische Personen der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Das Gesuch muss innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt werden und muss zureichende Gründe für die Verlängerung enthalten.

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Voraussetzungen

  • Steuerpflicht als juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Schaffhausen
  • Es ist nicht möglich, die Steuererklärung innert der gesetzlichen Frist einzureichen
  • Frist ist von einer Behörde angesetzt (nicht gesetzlich bestimmt)
  • Zureichende Gründe für Fristerstreckung liegen vor
  • Gesuch muss innert der ursprünglichen Frist gestellt werden
  • Für elektronische Gesuche: Authentifizierung via PID auf dem Webportal der Kantonalen Steuerverwaltung

Der Ablauf

  1. 1Festsetzung der DeklarationsfristKantonale Steuerverwaltung setzt die Deklarationsfrist fest und bestimmt die Steuererklärungsformulare (§ 82 Abs. 1 StV)
  2. 2Einreichung der SteuererklärungJuristische Person reicht Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist ein, elektronisch oder in Papierform (§ 81a, § 81b StV)
  3. 3Formular ausfüllenMit dem bereitgestellten Formular kann eine Verlängerung der Einreichefrist beantragt werden
  4. 4Elektronisches Gesuch um FristerstreckungJuristische Person reicht das ausgefüllte Formular elektronisch über das Webportal der Kantonalen Steuerverwaltung ein; Authentifizierung via PID (§ 81b Abs. 4 StV). Die Verlängerung kann bis maximal 31.12. gewährt werden.
  5. 5Prüfung des GesuchsKantonale Steuerverwaltung prüft das Fristerstreckungsgesuch auf Vorliegen wichtiger Gründe (§ 82 Abs. 2 StV)
  6. 6Entscheid über FristerstreckungKantonale Steuerverwaltung erteilt Bescheid über Gewährung oder Ablehnung der Fristerstreckung
  7. 7Nachträgliche EinreichungBei Gewährung der Fristerstreckung kann die juristische Person die Steuererklärung innerhalb der verlängerten Frist einreichen
  8. 8VeranlagungNach Einreichung der Steuererklärung erfolgt die Steuerveranlagung durch die Kantonale Steuerverwaltung

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