eSteuerkonto – Online Behördengänge im Steuerumfeld
Digitales Portal für elektronische Steuererklärungen, Einsicht in Steuerdaten und Verwaltung von Steuerzahlungen im Kanton Schaffhausen.
Kurzbeschreibung
Das eSteuerkonto ist ein webbasiertes Portal der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen, das Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Steuererklärungen elektronisch einzureichen, ihre Steuerdaten einzusehen und ihre Steuerzahlungen zu verwalten. Das System basiert auf elektronischen Verfahren gemäss Steuergesetz und Steuerverordnung und bietet eine sichere Authentifizierung mittels persönlichem Übermittlungscode oder Behörden-Login (PID). Steuerpflichtige können zudem Drittpersonen zur Verwaltung ihrer Steuerdaten ermächtigen und Fristverlängerungsgesuche online einreichen.
Online erledigen
Diesen Service können Sie online über das eFormular abwickeln.
Voraussetzungen
- Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schaffhausen oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstücke im Kanton)
- Vollendung des 18. Lebensjahres für Personalsteuer
- Teilnahme an elektronischen Verfahren (Kreis wird von Kantonaler Steuerverwaltung festgelegt)
- Authentifizierung mittels persönlichem Übermittlungscode oder Behörden-Login (PID)
Der Ablauf
- 1Aufforderung zur SteuererklärungKantonale Steuerverwaltung fordert steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung auf. Gemeindesteuerverwaltung versendet Steuererklärungsformulare nach Anweisungen der Kantonalen Steuerverwaltung.
- 2Elektronische Einreichung der SteuererklärungSteuerpflichtige Person reicht Steuererklärung elektronisch mittels bereitgestellter Deklarationssoftware über das eSteuerkonto ein. Authentifizierung erfolgt mittels persönlichem Übermittlungscode oder Behörden-Login (PID). Drittpersonen können durch Übergabe des Codes ermächtigt werden.
- 3Eingangskontrolle und ErgänzungGemeindesteuerverwaltung führt Eingangskontrolle durch und prüft formelle Vollständigkeit und Richtigkeit. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Erklärungen werden ergänzt oder richtiggestellt; fehlende Belege werden eingefordert.
- 4Prüfung und ErmittlungSteuerbehörde prüft Steuererklärung und nimmt erforderliche Untersuchungen vor; kann Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher einsehen.
- 5Vorläufige SteuerrechnungKantonale Steuerverwaltung stellt vorläufige Steuerrechnung zu. Diese muss bis 7 Monate vor Ende der Steuerperiode zugestellt werden. Drei Raten werden fällig am 1. Tag des 6., 9. und 12. Monats der Steuerperiode.
- 6Zahlungen und AusgleichszinsenSteuerpflichtige Person leistet Zahlungen gemäss vorläufiger Steuerrechnung. Auf vorläufig veranlagte Steuern werden Ausgleichszinsen berechnet.
- 7Festsetzung der SteuerfaktorenSteuerbehörde setzt Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen/Vermögen, Reingewinn/Kapital) und Steuertarif fest.
- 8Endgültige Veranlagung und SchlussrechnungNach Abschluss der Veranlagung wird die endgültige Veranlagung eröffnet. Schlussrechnung wird elektronisch über Postfach bei Finanzdienstleister übermittelt und ist über das eSteuerkonto einsehbar.
- 9Zugang zum elektronischen SteuerkontoSteuerpflichtige Person kann sich auf dem elektronischen Steuerkonto (Webportal) mittels Behörden-Login anmelden und ihre Steuerdaten einsehen, Fristverlängerungsgesuche einreichen und ihre Steuerverwaltung verwalten.
- 10EinspracheSteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache gegen Schlussrechnung erheben. Sie hat Anspruch auf persönliche Anhörung durch zuständige Veranlagungsperson.
- 11Entscheid über EinspracheSteuerbehörde oder kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprache; kann Veranlagung neu festsetzen.
- 12Rekurs beim ObergerichtSteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids beim Obergericht Rekurs erheben.
- 13Mahnung bei ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug wird die steuerpflichtige Person durch Steuerbezugsstelle gemahnt, die Steuer innerhalb von 20 Tagen zu entrichten.
- 14BetreibungSpätestens 5 Monate nach Ablauf des Steuerjahres wird für rückständige Steuern Betreibung eingeleitet, sofern rechtskräftige Veranlagungen vorliegen.
- 15Revision und NachsteuerSteuerbehörde kann rechtskräftige Veranlagung zugunsten steuerpflichtiger Person revidieren oder Nachsteuer einfordern. Revisionsbegehren müssen innerhalb 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden.
Weiterführende Informationen
Online erledigen
Diesen Service können Sie online über das eFormular abwickeln.
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