Formulare Verrechnungssteuer
Formulare und Abrechnung für die Quellensteuer (Verrechnungssteuer) im Kanton Schaffhausen. Für Arbeitgeber, Schuldner von steuerbaren Leistungen und Quellensteuer-Pflichtige.
Kurzbeschreibung
Die Verrechnungssteuer (Quellensteuer) ist eine Steuer, die bei der Auszahlung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen und Vorsorgeleistungen direkt abgezogen wird. Diese Formulare unterstützen Arbeitgeber und andere Schuldner von steuerbaren Leistungen bei der korrekten Berechnung, Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer an die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
Die Formulare regeln insbesondere die monatliche oder periodische Abrechnung der abgezogenen Quellensteuer, die Einreichung innerhalb der gesetzlichen Fristen und die Zahlung an den Kanton. Steuerpflichtige können zudem auf Antrag eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, um allfällige Überbesteuerungen geltend zu machen.
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Voraussetzungen
- Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen
- Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit
- Einkommen aus Vermögen (Dividenden, Zinsen, Gewinnanteile)
- Einkommen aus Vorsorgeleistungen
- Für Quellensteuer: Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung oder im Ausland wohnhaft
- Vollständige und wahrheitsgemässe Angaben erforderlich
Der Ablauf
- 1Steuererklärung einreichenSteuerpflichtige reichen Steuererklärung mit erforderlichen Beilagen bis 31. März des Folgejahres ein (Art. 142, 143 StG)
- 2Quellensteuerabzug durch ArbeitgeberArbeitgeber zieht Quellensteuer ab und stellt Bescheinigung aus (Art. 94a, 106d StG)
- 3Monatliche QuellensteuerabrechnungSchuldner/in der steuerbaren Leistung rechnet mit Kantonaler Steuerverwaltung auf Ende jeden Monats ab (oder andere Abrechnungsperioden nach Bewilligung). § 49c VO
- 4Einreichung der QuellensteuerabrechnungEinreichung innerhalb 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode erforderlich. Bei verspäteter Einreichung (später als 35 Tage) Verzugszins und Entfall Bezugsprovision. § 49c VO
- 5Zahlung der QuellensteuerZahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung erforderlich. Bei verspäteter Zahlung Verzugszins. § 49c VO
- 6Ablieferung der QuellensteuerArbeitgeber liefert abgezogene Quellensteuer periodisch an zuständigen Kanton ab (Art. 94a Abs. 1 lit. c, 109a StG)
- 7Teilablieferungen und SicherstellungenKantonale Steuerverwaltung kann Teilablieferungen oder Sicherstellungen verlangen. § 49c VO
- 8Quellensteuer auf Naturalleistungen – ÜbersteigungÜbersteigt Quellensteuer die ausbezahlten/gutgeschriebenen Entschädigungen, hat Schuldner/in Mehrbetrag bei Steuerpflichtigen einzufordern. § 49a VO
- 9Veranlagung durch SteuerbehördeSteuerbehörde prüft Steuererklärung und nimmt Veranlagung vor (Art. 148, 149 StG)
- 10Rückerstattung bei ÜberbesteuerungKantonale Steuerverwaltung zahlt zuviel bezahlten Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihn gut, wenn Besteuerung ganz/teilweise aufzuheben ist. § 49a VO
- 11Eröffnung der SchlussrechnungSteuerbehörde eröffnet Schlussrechnung mit Quellensteueranrechnung (Art. 174, 175 StG)
- 12Nachträgliche ordentliche Veranlagung (optional)Quellensteuer-Pflichtige können auf Antrag ordentlich veranlagt werden (Art. 95b, 106b StG)
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