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Gesuch um Steuererlass / Zahlungsvereinbarungen

Antrag auf Erlass oder Stundung von Steuerforderungen bei erheblicher Härte. Die Steuerverwaltung prüft Gesuche und leitet diese an das Finanzdepartement weiter.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Steuerpflichtige können bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Steuererlass oder eine Zahlungsvereinbarung einreichen, wenn die Zahlung der Steuer zu erheblicher Härte führt. Die Steuerverwaltung prüft das Gesuch und leitet es an das Finanzdepartement weiter, das über den Erlass entscheidet. Für kleinere Beträge (bis Fr. 500.00 pro Jahr) kann die Steuerverwaltung selbst entscheiden. Alternativ können Steuerpflichtige eine Stundung (Zahlungsaufschub) oder Ratenzahlungen beantragen, die von der Steuerverwaltung bewilligt werden können. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Finanzdepartements kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

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Voraussetzungen

  • Steuerforderung muss bestehen (Veranlagung rechtskräftig oder noch hängig)
  • Für Steuererlass: Gesuch bei Steuerverwaltung einreichen
  • Für Zahlungsvereinbarung: Erhebliche Härte bei Zahlung innert Frist erforderlich
  • Sicherheitsleistung kann verlangt werden
  • Steuerpflicht muss begründet sein (Wohnsitz, Vermögen oder Einkommen im Kanton)
  • Steuerbetrag muss fällig sein (Verfalltag überschritten)
  • Für Stundung: Gesuch vor oder bei Fälligkeit einreichen
  • Für Erlass über Fr. 500.00: Zustimmung Kantonale Steuerverwaltung erforderlich

Der Ablauf

  1. 1GesuchstellungSteuerpflichtiger reicht Erlassgesuch oder Antrag auf Zahlungsvereinbarung bei der Steuerverwaltung ein. Für Stundungsgesuche muss der Antrag spätestens bis zur Fälligkeit des Steuerbetrages eingereicht werden.
  2. 2Prüfung durch SteuerverwaltungKantonale Steuerverwaltung prüft das Gesuch und sammelt Informationen; kann Gemeindebehörde einbeziehen. Gemeindebehörde leitet Antrag zusammen mit Veranlagungsakten sowie Angaben über Teilzahlungen, Zahlungsaufforderungen, Stundungsbewilligungen und Betreibungshandlungen weiter.
  3. 3Entscheidung bei kleineren BeträgenSteuerverwaltung erlässt Kantonssteuern natürlicher Personen bis Fr. 500.00 pro Jahr in eigener Kompetenz (ausgenommen Liquidationsgewinne, Nachsteuern und Bussen).
  4. 4Antrag an FinanzdepartementFür Beträge über Fr. 500.00 stellt die Steuerverwaltung Antrag an das Finanzdepartement.
  5. 5Entscheid des FinanzdepartementsFinanzdepartement entscheidet über das Erlassgesuch und teilt den Entscheid der steuerpflichtigen Person schriftlich mit.
  6. 6Umsetzung ZahlungsvereinbarungBei Zahlungsvereinbarung: Steuerverwaltung erstreckt Zahlungsfrist oder bewilligt Ratenzahlungen. Bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von Verzugszinsen. Kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
  7. 7Alternative: Nachlassvertrag oder Schuldenbereini­gungSteuerbezugsstelle kann Zustimmung zu gerichtlichem oder aussergerichtlichem Nachlassvertrag oder privater Schuldenbereini­gung erteilen. Bei Beträgen über Fr. 500.00 je Forderung ist Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung erforderlich.
  8. 8RechtsmittelGegen Entscheid des Finansdepartements kann innert 20 Tagen nach Mitteilung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.

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