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Quellensteuerformulare

Formulare und Informationen zur Quellensteuer für Arbeitgeber und Schuldner von steuerbaren Leistungen im Kanton Schaffhausen.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Die Quellensteuer ist eine Steuerart, die der Kanton Schaffhausen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen erhebt. Sie betrifft insbesondere Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, sowie Arbeitnehmer im Ausland, Künstler, Sportler, Verwaltungsräte und Empfänger von Vorsorgeleistungen.

Arbeitgeber und Schuldner von steuerbaren Leistungen sind verpflichtet, die Quellensteuer abzuziehen, eine Bescheinigung auszustellen und die abgezogenen Steuern periodisch an die kantonale Steuerverwaltung abzuliefern. Die Quellensteuer wird nach dem Einkommensteuertarif für natürliche Personen berechnet und berücksichtigt Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien sowie Familienlasten.

Die Quellensteuer tritt grundsätzlich an Stelle der ordentlichen Besteuerung. Auf Antrag ist jedoch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung möglich. Die kantonale Steuerverwaltung stellt die erforderlichen Formulare zur Verfügung und bestimmt die Deklarationsfristen sowie die elektronischen Einreichungsmodalitäten.

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Voraussetzungen

  • Unterstellung unter Quellensteuer gemäss Art. 91 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern (Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, Arbeitnehmer im Ausland, Künstler, Sportler, Verwaltungsräte, Hypothekargläubiger, Empfänger von Vorsorgeleistungen, Personen mit Mitarbeiterbeteiligungen)
  • Arbeitsverhältnis oder vergleichbare Einkommensverhältnisse, die Quellensteuer auslösen
  • Meldung von Zivilstandsänderungen, Kinderzahl, Kirchenzugehörigkeit und Wohnortswechsel für korrekte Tarifanwendung

Der Ablauf

  1. 1Feststellung der Quellensteuer-PflichtArbeitgeber prüft, ob Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin der Quellensteuer unterliegt (Art. 91, 96, 98-103a StG). Unterstellung unter Quellensteuer für natürliche und juristische Personen gemäss Art. 91 ff. StG.
  2. 2Berechnung des QuellensteuerabzugsBerechnung nach Einkommensteuertarif (Art. 93 StG) unter Berücksichtigung von Pauschalen und Familienlasten (Art. 94 StG). Steuertarife mit/ohne Kirchensteuer gemäss § 49 StV; Berücksichtigung von Zivilstandsänderungen, Kinderzahl, Kirchenzugehörigkeit und Wohnortswechsel in Quellensteuerabrechnung.
  3. 3Abzug und BescheinigungArbeitgeber zieht Steuer ab, stellt Bescheinigung aus (Art. 94a Abs. 1 lit. b, Art. 106d Abs. 1 lit. b StG). Lohnausweisformular muss vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein; bei EDV-Erstellung Bezeichnung verantwortlicher Person erforderlich (§ 83 StV).
  4. 4AbrechnungsperiodeArbeitgeber rechnet monatlich mit Kantonaler Steuerverwaltung ab; im Einzelfall können andere Abrechnungsperioden gestattet werden (§ 49c Abs. 1 StV).
  5. 5Einreichung QuellensteuerabrechnungEinreichung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (§ 49c Abs. 2 StV); bei Fälligkeit gemäss Art. 98-102 StG innert 30 Tagen nach Fälligkeit (§ 52 Abs. 2a StV). Kantonale Steuerverwaltung setzt Deklarationsfrist fest und bestimmt/liefert Steuererklärungsformulare (§ 82 StV).
  6. 6Zahlung QuellensteuerZahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung (§ 49c Abs. 2, § 52 Abs. 2a StV); Verzugszins bei verspäteter Zahlung (§ 49c Abs. 5, § 52 Abs. 4 StV).
  7. 7Ablieferung an SteuerverwaltungPeriodische Ablieferung der abgezogenen Steuern an kantonale Steuerverwaltung (Art. 94a Abs. 1 lit. c, Art. 106d Abs. 1 lit. c StG). Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährliche Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden; Aufteilung nach Abzug Bezugsprovision und direkter Bundessteuer (§ 48b StV); quartalsweise Teilzahlungen an Gemeinden (§ 48b Abs. 4 StV).
  8. 8Veranlagung oder AbgeltungQuellensteuer tritt an Stelle der ordentlichen Besteuerung (Art. 105 StG); auf Antrag nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 95b, 106b StG). Kantonale Steuerverwaltung kann Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf nachträgliche ordentliche Veranlagung verzichtet wird (§ 49d StV).
  9. 9Rückerstattung oder NachzahlungBei zu hohem Abzug: Rückerstattung (Art. 159 Abs. 2 StG); bei zu niedrigem Abzug: Nachzahlung (Art. 159 Abs. 1, 3 StG). Rückerstattung bei Überbesteuerung (§ 49a StV); Erlass von Nachzahlungen bei gutgläubiger Unterlassung des Steuerabzugs, wenn keine Überwälzungsmöglichkeit mehr besteht (§ 49b StV).

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