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Steuerformulare Juristische Personen

Steuererklärungsformulare für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) im Kanton Schaffhausen zur Veranlagung von Gewinn- und Kapitalsteuer.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Juristische Personen mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Schaffhausen sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerformulare dienen der Erfassung des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals für die Berechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer sowie der Minimal- und Mindeststeuer.

Die Steuererklärung muss zusammen mit erforderlichen Beilagen (Jahresrechnungen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Die Steuerbehörde prüft die Unterlagen, setzt die Steuerfaktoren fest und erlässt eine Veranlagungsverfügung. Gegen diese können Einsprache und später Rekurs erhoben werden.

Die Steuerverwaltung stellt die Formulare bereit und ermöglicht auch elektronische Einreichung mit persönlichem Übermittlungscode.

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Voraussetzungen

  • Juristische Person (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein, Stiftung, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts)
  • Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Schaffhausen oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (Betriebsstätte, Grundstücke, Geschäftsbetrieb)
  • Keine Steuerbefreiung nach Art. 62 StG (z.B. für gemeinnützige Organisationen, Vorsorgeeinrichtungen, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen)
  • Erstellung eines Geschäftsabschlusses mit Bilanz und Erfolgsrechnung für jedes Kalenderjahr
  • Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: Eintrag ins Handelsregister
  • Für Stiftungen: Errichtung der Stiftungsurkunde
  • Für Vereine und übrige juristische Personen: Errichtung der Statuten
  • Ausländische juristische Personen müssen eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz ausüben (nicht bloss formeller Sitz)

Der Ablauf

  1. 1Steuerkataster und DatenerfassungKantonale und Gemeindesteuerverwaltung führen Steuer- und Liegenschaftskataster mit Stammkarten, Steuererklärungen und Beilagen (§ 70-71 StV)
  2. 2Versand SteuerformulareKantonale Steuerverwaltung bestimmt und liefert Steuererklärungsformulare; Gemeindesteuerverwaltung versendet diese nach Anweisungen (§ 69 lit. b, § 82 StV)
  3. 3Einreichung SteuererklärungJuristische Person reicht Steuererklärung mit erforderlichen Beilagen (Jahresrechnungen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) innerhalb der von der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzten Frist ein; elektronische Einreichung möglich mit persönlichem Übermittlungscode (Art. 142 StG, § 81b StV)
  4. 4Eingangskontrolle und FormprüfungGemeindesteuerverwaltung prüft Steuererklärungen auf formelle Vollständigkeit und Richtigkeit; unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Formulare werden ergänzt oder richtiggestellt; fehlende Belege werden eingefordert (§ 69 lit. c StV)
  5. 5Prüfung durch SteuerbehördeSteuerbehörde prüft Steuererklärung und nimmt erforderliche Untersuchungen vor; kann Sachverständige beiziehen und Geschäftsbücher einsehen (Art. 142 StG)
  6. 6Festsetzung der SteuerfaktorenGemeindesteuerverwaltung setzt Steuerfaktoren fest und stellt diese als Antrag an die Kantonale Steuerverwaltung; Kantonale Steuerverwaltung setzt Steuerfaktoren (Reingewinn, Eigenkapital) und Steuertarif fest (Art. 149 StG, § 69 lit. d StV)
  7. 7Eröffnung der VeranlagungsverfügungSteuerbehörde eröffnet Schlussrechnung als Veranlagungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 142 StG)
  8. 8Einsprache (optional)Juristische Person kann innerhalb 30 Tagen nach Zustellung Einsprache gegen Schlussrechnung erheben (Art. 142 StG, § 85 StV)
  9. 9Entscheid über EinspracheSteuerbehörde oder kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprache; kann Veranlagung neu festsetzen (Art. 142 StG)
  10. 10Rekurs (optional)Juristische Person kann innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs beim Obergericht erheben (Art. 142 StG)
  11. 11ZahlungsfälligkeitSteuern werden fällig gemäss Verordnung; üblicherweise in Raten zahlbar mit 30-tägiger Zahlungsfrist (§ 96-97 StV)
  12. 12Bezug der SteuerKantonale Steuerverwaltung bezieht Steuern; bei Zahlungsverzug Betreibung ohne Mahnung möglich (Art. 142 StG)

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