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Steuerformulare Natürliche Personen

Einreichung von Steuererklärungen für natürliche Personen im Kanton Schaffhausen. Formulare für Einkommen-, Vermögens- und Personalsteuer mit Beilagen und elektronischer Einreichungsmöglichkeit.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schaffhausen sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Diese umfasst die Angabe von Einkommen, Vermögen und anderen steuerpflichtigen Einkünften. Die Steuererklärung muss wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt und mit erforderlichen Beilagen (Lohnausweise, Verzeichnisse von Wertschriften, Jahresrechnungen bei Selbständigen) eingereicht werden.

Die Steuerverwaltung prüft die eingereichte Erklärung und setzt die Steuerfaktoren fest. Auf dieser Grundlage wird zunächst eine vorläufige Steuerrechnung zugestellt, später folgt die endgültige Veranlagung als Schlussrechnung. Steuerpflichtige können gegen die Veranlagung Einsprache erheben und haben das Recht auf persönliche Anhörung.

Die Einreichung kann elektronisch erfolgen. Elektronische Eingaben werden mit einer Bestätigung statt einer Unterzeichnung akzeptiert.

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Voraussetzungen

  • Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schaffhausen
  • Volljährigkeit (für Personalsteuer)
  • Einkommen, Vermögen oder andere steuerpflichtige Einkünfte im Steuerjahr
  • Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des Formulars
  • Nachweis von Einkünften und Vermögenswerten gemäss Steuergesetz

Der Ablauf

  1. 1Aufforderung zur SteuererklärungSteuerpflichtige werden durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Gemeindesteuerverwaltung erstellt und führt Steuerkataster nach, versendet Steuerformulare an Steuerpflichte nach Anweisungen der Kantonalen Steuerverwaltung.
  2. 2Ausfüllung und Einreichung SteuererklärungSteuerpflichtige füllen das Formular wahrheitsgemäss und vollständig aus, unterzeichnen es persönlich und reichen es mit vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht ein. Elektronische Einreichung möglich mit Deklarationssoftware und Übermittlungscode.
  3. 3Beilagen zur SteuererklärungBeifügung von Lohnausweisen, Verzeichnissen von Wertschriften/Forderungen/Schulden, Jahresrechnungen (bei Selbständigen), Eigenkapitalausweis.
  4. 4Eingangskontrolle und ErgänzungGemeindesteuerverwaltung prüft Steuererklärung auf formelle Vollständigkeit und Richtigkeit. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Erklärungen werden ergänzt oder richtiggestellt; fehlende Belege werden eingefordert.
  5. 5Prüfung durch SteuerbehördeSteuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt erforderliche Untersuchungen vor.
  6. 6Ermessenstaxation bei MängelnBei Nichterfüllung von Verfahrenspflichten oder mangelnden zuverlässigen Unterlagen kann Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen.
  7. 7Festsetzung SteuerfaktorenGemeindesteuerverwaltung setzt Steuerfaktoren fest und stellt diese als Antrag an die Kantonale Steuerverwaltung. Steuerbehörde setzt Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen/Vermögen) und Steuertarif fest.
  8. 8Mitteilung AbweichungenAbweichungen von der Steuererklärung werden spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
  9. 9Vorläufige SteuerrechnungKantonale Steuerverwaltung erstellt vorläufige Steuerrechnung und stellt diese bis 7 Monate vor Ende der Steuerperiode zu. Vorläufige Steuerrechnung wird jährlich für laufende Steuerperiode zugestellt, basierend auf Steuererklärung oder letzter Veranlagung. Drei Raten fällig am 1. Tag des 6., 9. und 12. Monates der Steuerperiode.
  10. 10Veranlagung und SchlussrechnungNach Ablauf der Steuerperiode erfolgt die endgültige Veranlagung. Kantonale Steuerverwaltung eröffnet Schlussrechnung elektronisch oder in Papierform. Endgültige Veranlagung wird als Schlussrechnung zugestellt, die als Veranlagungsverfügung gilt.
  11. 11Zahlung und EinzugSteuerbezugsstelle der Gemeinde zieht Kantons- und Gemeindesteuern zusammen ein. Kantonssteuereingänge werden bis Ende des folgenden Kalendermonats an Staatskasse abgeliefert.
  12. 12Mahnung und BetreibungBei Zahlungsverzug mahnt Steuerbezugsstelle innerhalb 20 Tagen. Spätestens im 5. Monat nach Ablauf des Steuerjahres wird Betreibung eingeleitet, sofern rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
  13. 13EinspracheSteuerpflichtige können innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung schriftlich Einsprache bei Steuerbehörde erheben. Steuerpflichtige haben Anspruch auf persönliche Anhörung.
  14. 14Entscheid SteuerbehördeSteuerbehörde entscheidet über Einsprache, kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen.
  15. 15Entscheid SteuerkommissionBei Uneinigkeit entscheidet kantonale Steuerkommission über Einsprache.
  16. 16Rekurs beim ObergerichtGegen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen beim Obergericht Rekurs erhoben werden.
  17. 17RevisionsbegehrenRevisionsbegehren möglich innerhalb 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes.
  18. 18ZahlungsfälligkeitSteuern werden fällig nach Verordnung, in 3 Raten bei Jahressteuern. Verfalltag (mittlerer Verfall): letzter Tag des 9. Monates der Steuerperiode.
  19. 19ZahlungsfristenFür jeden in Rechnung gestellten Betrag ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.

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