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Steuerrechner Juristische Personen

Berechnung der Steuerschuld (Gewinn-, Kapital-, Minimal- und Mindeststeuer) für juristische Personen im Kanton Schaffhausen basierend auf Geschäftsabschluss und Steuererklärung.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Der Steuerrechner für juristische Personen ermöglicht die Berechnung der Steuerschuld für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die im Kanton Schaffhausen steuerpflichtig sind. Die Besteuerung erfolgt auf Basis des Reingewinns (Gewinnsteuer), des Eigenkapitals (Kapitalsteuer) sowie spezieller Steuersätze für Grundstücke (Minimalsteuer) und Mindeststeuer.

Die Berechnung richtet sich nach dem Gesetz über die direkten Steuern (StG 641.100) und der Verordnung über die direkten Steuern (641.111). Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton oder mit wirtschaftlichen Aktivitäten im Kanton sind steuerpflichtig. Grundlage der Veranlagung ist die eingereichte Steuererklärung mit Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung).

Das Verfahren umfasst die Einreichung der Steuererklärung, die Prüfung durch die Steuerbehörde, die Festsetzung der Steuerfaktoren und die Eröffnung der Schlussrechnung. Juristische Personen haben das Recht, gegen die Veranlagung Einsprache zu erheben und ggf. Rekurs einzulegen.

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Voraussetzungen

  • Juristische Person (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein, Stiftung oder andere juristische Person)
  • Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Schaffhausen (persönliche Zugehörigkeit) ODER wirtschaftliche Aktivitäten im Kanton (wirtschaftliche Zugehörigkeit)
  • Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung (oder vereinfachte Buchführung)
  • Steuererklärung mit erforderlichen Beilagen

Der Ablauf

  1. 1GeschäftsabschlussJuristische Person erstellt Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr (Art. 88 Abs. 3, Art. 143 StG).
  2. 2Steuererklärung einreichenJuristische Person reicht Steuererklärung innerhalb der von der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzten Frist ein (elektronisch oder in Papierform). Erforderliche Unterlagen: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Nachweise für Abzüge (Art. 142, Art. 143 StG, § 82 StV).
  3. 3Eingangskontrollen und PrüfungGemeindesteuerverwaltung prüft formelle Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuererklärung. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Erklärungen werden ergänzt oder richtiggestellt; fehlende Belege werden eingefordert (Art. 148 StG, § 69 StV).
  4. 4Vorläufige SteuerrechnungKantonale Steuerverwaltung stellt vorläufige Steuerrechnung zu. Drei Raten werden am 1. Tag des 6., 9. und 12. Monates der Steuerperiode fällig (§ 99 Abs. 1 StV).
  5. 5Festsetzung SteuerfaktorenSteuerbehörde setzt Steuerfaktoren (Reingewinn, Eigenkapital) und Steuertarif fest (Art. 149 StG).
  6. 6Eröffnung SchlussrechnungSteuerbehörde eröffnet Schlussrechnung mit Veranlagungsverfügung. Diese wird elektronisch ins Postfach der juristischen Person übermittelt (Art. 149 Abs. 2, Art. 174 StG, § 81c StV).
  7. 7ZahlungSteuerbetrag wird nach Verfalltag (letzter Tag des 9. Monates der Steuerperiode) fällig. Bei Nichtbezahlung wird Mahnung erteilt (Art. 177 StG, § 103 Abs. 1 StV).
  8. 8Einsprache (optional)Juristische Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache gegen Schlussrechnung erheben. Anspruch auf persönliche Anhörung durch zuständige Veranlagungsperson (Art. 150 StG, § 85, § 86 StV).
  9. 9Entscheid EinspracheSteuerbehörde oder Steuerkommission entscheidet über Einsprache (Art. 154, Art. 155 StG).
  10. 10Rekurs (optional)Juristische Person kann innert 30 Tagen Rekurs beim Obergericht erheben (Art. 161 StG).
  11. 11RevisionRevisionsbegehren kann innert 90 Tagen nach Entdeckung eines Revisionsgrundes eingereicht werden. Muss Revisionsgründe, Beweismittel und Nachweis der Frist enthalten (§ 91 StV).
  12. 12BetreibungBei Nichtbezahlung wird spätestens im fünften Monat nach Ablauf des Steuerjahres Betreibung eingeleitet (Art. 180 StG, § 103 Abs. 2 StV).

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