Vertretungsvollmacht in Steuerangelegenheiten
Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an einen Vertreter für die Wahrnehmung von Steuerangelegenheiten vor der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen.
Kurzbeschreibung
Steuerpflichtige Personen können sich vor den Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen durch einen Vertreter vertreten lassen, sofern persönliche Mitwirkung nicht erforderlich ist. Die Vertretung wird durch eine schriftliche Vollmacht begründet, die der Vertreter vor der Steuerbehörde vorlegen muss.
Der Vertreter kann im Namen des Vollmachtgebers verschiedene Aufgaben wahrnehmen: Steuererklärungen einreichen (auch elektronisch durch Übergabe des Übermittlungscodes), bei der Ermittlung der Steuerfaktoren mitwirken, erforderliche Unterlagen bereitstellen, Einsprachen und Rekurse einreichen sowie weitere Anträge stellen.
Die Vollmacht muss für die konkrete Steuerangelegenheit erteilt sein. Verheiratete Personen üben ihre Verfahrensrechte gemeinsam aus. Vertreter mit gültiger Vollmacht erhalten Zugang zu den Steuerdaten des Vollmachtgebers, unterliegen aber der Geheimhaltungspflicht.
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Voraussetzungen
- Schriftliche Vollmacht erforderlich (Art. 135 Abs. 2 Steuergesetz)
- Persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht notwendig (Art. 135 Abs. 1 Steuergesetz)
- Vertreter muss vor Steuerbehörden tätig werden (Art. 135 Abs. 1 Steuergesetz)
- Vollmacht muss für konkrete Steuerangelegenheit erteilt sein
- Bei elektronischer Einreichung: Übergabe des persönlichen Übermittlungscodes an Vertreter (§ 81b Abs. 3 Verordnung über die direkten Steuern)
- Vertreter muss an elektronischen Verfahren teilnahmeberechtigt sein (§ 81a Abs. 1 Verordnung über die direkten Steuern)
Der Ablauf
- 1VollmachtserteilungSteuerpflichtiger erteilt schriftliche Vollmacht an Vertreter für Steuerangelegenheiten (Art. 135 Abs. 2 Steuergesetz). Bei elektronischer Einreichung: Übergabe des persönlichen Übermittlungscodes an den Vertreter (§ 81b Abs. 3 Verordnung über die direkten Steuern).
- 2Vorlage der VollmachtVertreter legt schriftliche Vollmacht vor Steuerbehörde vor (Art. 135 Abs. 2 Steuergesetz).
- 3Aufforderung zur SteuererklärungKantonale Steuerverwaltung fordert steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung auf (erste Unterbrechungshandlung gemäss § 81 Verordnung über die direkten Steuern).
- 4Steuererklärung einreichenVertreter reicht Steuererklärung im Namen des Vollmachtgebers ein, entweder in Papierform oder elektronisch mit dem Übermittlungscode (Art. 142 Steuergesetz, § 81b Abs. 3 Verordnung über die direkten Steuern).
- 5Eingangskontrollen durch GemeindesteuerverwaltungGemeindesteuerverwaltung führt Eingangskontrollen durch, prüft formelle Vollständigkeit und Richtigkeit, fordert fehlende Belege ein (§ 69 lit. c Verordnung über die direkten Steuern).
- 6Mitwirkung bei VeranlagungVertreter wirkt bei Ermittlung der Steuerfaktoren mit, stellt erforderliche Unterlagen bereit (Art. 141, 144 Steuergesetz, § 69 Verordnung über die direkten Steuern).
- 7Zustellung SchlussrechnungKantonale Steuerverwaltung führt Veranlagung durch und eröffnet Schlussrechnung (elektronisch gemäss § 81c oder in Papierform).
- 8Einsprache (optional)Vertreter kann Einsprache gegen Schlussrechnung bei der Amtsstelle einreichen, von der die Zustellung ausgegangen ist (Art. 150 Steuergesetz, § 85 Verordnung über die direkten Steuern). Einsprechende Person hat Anspruch auf persönliche Anhörung (§ 86 Verordnung über die direkten Steuern).
- 9Entscheidung durch Kantonale SteuerkommissionKantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprache; Gemeindesteuerverwaltung und Kantonale Steuerverwaltung nehmen schriftlich Stellung (§ 87 Verordnung über die direkten Steuern).
- 10Rekurs (optional)Vertreter kann gegen Einspracheentscheid Rekurs erheben (Art. 161 Steuergesetz).
- 11Revisionsbegehren (optional)Revisionsbegehren kann eingereicht werden, wenn neue Revisionsgründe entdeckt werden (§ 91 Verordnung über die direkten Steuern); Nachweis erforderlich, dass nicht mehr als 90 Tage seit Entdeckung verflossen sind.
- 12Sonstige AnträgeVertreter kann Verfügungen verlangen, Erlassgesuche einreichen oder andere Anträge stellen (Art. 158, 187 Steuergesetz).
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