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Gesuch um Bewilligung von gelben Gefahrenlichtern

Beantragen Sie eine Bewilligung für gelbe Gefahrenlichter an Ihrem Fahrzeug. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt prüft Ihr Gesuch und erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Aktualisiert: 22. Juni 2026

Kurzbeschreibung

Gelbe Gefahrenlichter sind Ausnahmesignale, die unter bestimmten Bedingungen an Fahrzeugen angebracht werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise Winterdiensteinsätze, Ausnahmefahrzeuge, Pannendienste oder Fahrzeuge für Arbeiten an der Strasseninfrastruktur.

Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen Sie ein Gesuch beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt einreichen. Das Formular können Sie herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. Anschliessend reichen Sie das Gesuch digital oder in Papierform ein.

Das Amt prüft Ihr Gesuch auf Vollständigkeit und Einhaltung der technischen Anforderungen (z. B. Sichtwinkel gemäss ASTRA-Weisung, UNECE-R Nr. 65-Kennzeichnung). Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Bewilligung.

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Voraussetzungen

  • Antragsteller möchte eine Bewilligung für gelbe Gefahrenlichter beantragen
  • Nachweis eines wichtigen Grundes für die Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr)
  • Einhaltung der Sichtwinkel gemäss ASTRA-Weisung
  • Kennzeichnung der gelben Gefahrenlichter gemäss UNECE-R Nr. 65 bzw. EG vorhanden

Der Ablauf

  1. 1Gesuchsformular herunterladenDas Gesuchsformular steht als Download zur Verfügung.
  2. 2Gesuchsformular ausdrucken und ausfüllenBitte drucken Sie das Formular aus und vervollständigen Sie es mit Ihren Angaben. Füllen Sie insbesondere Fahrzeugdaten, Verwendungszweck, technische Anforderungen und Ihre Kontaktdaten aus.
  3. 3Gesuch digital oder in Papierform einreichenDas Gesuch kann auch digital ausgefüllt, signiert und per E-Mail zugestellt werden. Reichen Sie das Gesuch beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein.
  4. 4Prüfung der Zuständigkeit und VoraussetzungenDie kantonale Behörde prüft, ob ein wichtiger Grund für die Ausnahmebewilligung vorliegt und ob die Signalisationsverordnung erfüllt ist.
  5. 5Erteilung oder Ablehnung der AusnahmebewilligungDie zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für gelbe Gefahrenlichter oder lehnt das Gesuch ab.
  6. 6Anbringen der SignaleNach Bewilligung können die gelben Gefahrenlichter gemäss den Vorgaben der Signalisationsverordnung angebracht werden.

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