Schutzraumbaupflicht – Schutzraum bauen oder Ersatzbeitrag leisten
Wer ein Wohnhaus, Heim oder Spital neu baut, umbaut, erweitert, aufstockt oder umnutzt und dabei neuen Wohnraum oder zusätzliche Betten schafft, muss abklären lassen, ob ein Schutzraum gebaut oder ein Ersatzbeitrag bezahlt werden muss. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee prüft Ihr Bauvorhaben und verfügt, wie die Schutzraumbaupflicht erfüllt wird.
Kurzbeschreibung
Schutzraumbaupflicht: Wer muss einen Schutzraum bauen – und warum?
Informationen für Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten sowie Planende im Kanton Schaffhausen (Stand: Januar 2026)
Warum gibt es Schutzräume?
In der Schweiz gilt der Grundsatz: Jede Einwohnerin und jeder Einwohner soll einen Schutzplatz in einem Schutzraum haben, der vom Wohnort aus rasch erreichbar ist (Art. 60 BZG). Schutzräume schützen die Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte, zum Beispiel vor Waffenwirkungen und atomaren, biologischen oder chemischen Gefahren. Sie können aber auch bei Katastrophen und Notlagen genutzt werden.
Dieses System wird zum grössten Teil von privaten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern getragen. Wer neuen Wohnraum schafft, trägt deshalb auch zum Schutz der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner bei. Entweder wird ein Schutzraum gebaut, oder es wird ein Ersatzbeitrag bezahlt. Mit den Ersatzbeiträgen werden öffentliche Schutzräume finanziert und bestehende Schutzräume erneuert (Art. 61 und 62 BZG).
Wegen der veränderten Sicherheitslage in Europa hat der Bundesrat die Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2026 angepasst. Seither gilt die Pflicht auch für bestimmte Umbauten, Anbauten und Nutzungsänderungen, und der Ersatzbeitrag wurde schweizweit einheitlich auf CHF 1'400 pro Schutzplatz festgelegt.
Wer ist schutzraumbaupflichtig?
Die Pflicht trifft die Eigentümerin oder den Eigentümer eines Gebäudes (Art. 61 BZG, Art. 70 ZSV). Sie gilt bei folgenden Gebäudearten:
Gebäudeart Beispiele Wohnhäuser Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Alterswohnungen, Ferienhäuser, Appartements ohne Hotelcharakter. Dazu gehören auch Unterkünfte mit Wohnungscharakter wie Studenten-, Kinder- und Jugendwohnheime, Internate oder Personalhäuser. Spitäler Auch Rehakliniken, psychiatrische Kliniken, Sanatorien Alters- und Pflegeheime Einrichtungen für den dauerhaften, stationären Aufenthalt pflegebedürftiger Personen
Nicht betroffen sind zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten, Hotels, Schulen, landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Garagen und Gefängnisse. Bei gemischt genutzten Gebäuden zählt nur der Wohnanteil bzw. der Anteil mit Patientenbetten.
Welche Bauvorhaben lösen die Pflicht aus? Neubauten der oben genannten Gebäudearten, auch Ersatzneubauten nach einem Abbruch. Neu seit 1. Januar 2026: Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, wenn dadurch zusätzliche Wohnfläche oder zusätzliche Patientenbetten entstehen (Art. 70 Abs. 1bis ZSV). Beispiele: Anbau von Zimmern an ein bestehendes Wohnhaus Aufstockung mit einer neuen Wohnung Ausbau des Estrichs oder Dachgeschosses zu Wohnraum Umnutzung von Büro- oder Gewerbeflächen in Wohnungen Zusätzliche Betten in einem Pflegeheim
Keine Pflicht entsteht in der Regel bei:
Umbauten und Sanierungen ohne zusätzliche Wohnfläche und ohne zusätzliche Patientenbetten Wiederaufbauten nach Brand oder Elementarschäden, soweit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Nur eine Vergrösserung darüber hinaus kann eine Pflicht auslösen. Fahrnisbauten und provisorischen Bauten Wie viele Schutzplätze braucht es?
Die Zahl der Schutzplätze wird nach Art. 70 ZSV so berechnet:
Gebäudeart Berechnung Wohnhäuser 2 Schutzplätze pro 3 Zimmer Spitäler, Alters- und Pflegeheime 1 Schutzplatz pro Patientenbett Loftwohnungen/Loftgeschosse 1 Schutzplatz pro 50 m² Hauptnutzfläche (Praxis BABS)
Zum Zählen der Zimmer:
Massgebend sind alle Zimmer gemäss Baugesuch. Nicht abgeschlossene, halboffene Räume ohne Türen, zum Beispiel Wohnküchen oder Essecken, gelten als halbe Zimmer (Art. 70 Abs. 2 und 3 ZSV). Bei Überbauungen zählt die Gesamtzahl der Zimmer aller Gebäude. Es spielt keine Rolle, ob ein oder mehrere Baugesuche eingereicht werden. Bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen zählen nur die zusätzlich geschaffenen Zimmer bzw. Patientenbetten. Tagesbetten, etwa in Tageskliniken, werden nicht mitgezählt.
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen zu je 3½ Zimmern hat 42 Zimmer. 42 × 2 / 3 = 28 Schutzplätze.
Schutzraum bauen oder Ersatzbeitrag bezahlen?
Ob ein Schutzraum gebaut werden muss, hängt von der Grösse des Bauvorhabens und davon ab, wie viele Schutzplätze im Gebiet bereits vorhanden sind. Der Kanton steuert den Schutzraumbau so, dass im ganzen Kanton genug Schutzplätze vorhanden sind, aber keine unnötigen gebaut werden (Art. 74 ZSV).
Situation Folge Wohnhaus mit 38 oder mehr Zimmern und zu wenig Schutzplätzen im Beurteilungsgebiet Schutzraum bauen (Art. 70 Abs. 1 ZSV) Wohnhaus mit weniger als 38 Zimmern In der Regel Ersatzbeitrag Spital, Alters- oder Pflegeheim Schutzraum bauen, je nach Schutzplatzbilanz sonst Ersatzbeitrag Genug Schutzplätze im Beurteilungsgebiet In der Regel Ersatzbeitrag statt Schutzraumbau Anbau, Aufbau, Umbau, Nutzungsänderung mit zusätzlicher Wohnfläche In der Regel Ersatzbeitrag, weil der nachträgliche Einbau eines Schutzraums in ein bestehendes Gebäude meist unmöglich oder unverhältnismässig ist (Art. 71 Abs. 1bis ZSV)
Weitere Regeln:
Zu wenig Schutzplätze in der Gemeinde: Hat eine Gemeinde oder ein Beurteilungsgebiet zu wenig Schutzplätze (weniger als 100 %), kann der Kanton auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern den Bau eines Schutzraums anordnen (Art. 70 Abs. 7 ZSV). Hohe Mehrkosten: Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 % der Gebäudekosten, wird die Zahl der zu bauenden Schutzplätze herabgesetzt. Für die nicht gebauten Schutzplätze ist ein Ersatzbeitrag zu leisten (Art. 70 Abs. 6 ZSV). Anerkannte Mehrkosten sind die Kosten des Schutzraums inklusive Ausrüstung, abzüglich der Kosten eines normalen Kellers mit gleicher Fläche und Raumhöhe. Schutzplätze auf dem eigenen Areal: Besitzt dieselbe Eigentümerin oder derselbe Eigentümer auf dem gleichen Areal bereits Schutzräume mit überzähligen, vollwertigen Schutzplätzen, können diese angerechnet werden (Arealbetrachtung, Art. 70 Abs. 4 und 5 ZSV). Das Areal besteht aus einem oder mehreren aneinandergrenzenden Grundstücken. Bereits früher mit Ersatzbeiträgen abgegoltene Schutzplätze werden ebenfalls berücksichtigt. Gemeinsame Schutzräume: Bei grösseren Überbauungen mit mehreren Bauherrschaften kann der Kanton einen gemeinsamen Schutzraum anordnen. Er muss spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten Gebäudes fertig sein (Art. 72 ZSV). Ausnahmen Grund Schutzraum Ersatzbeitrag Stark gefährdetes Gebiet, zum Beispiel durch Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder besondere Brandgefahr neben Tanklagern (Art. 71 Abs. 1 ZSV) nein ja Bautechnische Gründe, zum Beispiel ein nicht tragfähiger Baugrund (Art. 71 Abs. 1 ZSV) nein ja Abgelegene Gebäude, die nur zeitweise bewohnt oder nicht ganzjährig erreichbar sind, zum Beispiel Alp- oder Berghütten (Art. 71 Abs. 2 ZSV) nein nein (Befreiung möglich) Genug eigene vollwertige Schutzplätze auf dem Areal (Art. 70 Abs. 4 ZSV) nein nein
Schutzraumbaupflicht – Schutzraum bauen oder Ersatzbeitrag leisten
Wer ein Wohnhaus, Heim oder Spital neu baut, umbaut, erweitert, aufstockt oder umnutzt und dabei neuen Wohnraum oder zusätzliche Betten schafft, muss abklären lassen, ob ein Schutzraum gebaut oder ein Ersatzbeitrag bezahlt werden muss. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee prüft Ihr Bauvorhaben und verfügt, wie die Schutzraumbaupflicht erfüllt wird.
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Formular «Verfügung über die Schutzraumbaupflicht» mit den Angaben und Unterschriften der Bauherrschaft und des Projektverfassers.
- Baueingabepläne: Grundrisse, Schnitte und Fassaden (als PDF)Aus den Plänen müssen Grösse und Höhe des Gebäudes, Fenster, Bodenflächen und die Anzahl Zimmer ersichtlich sein.
- Schutzraumplan: Grundriss, Schnitt und Situation (nur wenn ein Schutzraum gebaut wird)Im Grundriss müssen die Leitungen in der Schutzraumhülle eingetragen sein, in der Situation die Lage des Schutzraums. Durchbrüche durch die Decke werden nicht genehmigt.
Rahmenbedingungen
Gebühren
Verfügung über die Schutzraumbaupflicht: 275 CHF Das gilt für Bau, Ersatzbeitrag und Befreiung gleichermassen.
Wenn Sie einen Schutzraum bauen: 150 CHF pro Stunde, höchstens 3'500 CHF Darin enthalten sind die Prüfung der statischen Berechnung mit Armierungsplan und Eisenliste, die Baukontrollen (Boden, Wände, Decke) und die Schlussabnahme. Wenn Sie vorgeschriebene Meldungen unterlassen, zum Beispiel den Baubeginn, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
Wenn Sie keinen Schutzraum bauen: Ersatzbeitrag von 1'400 CHF pro erforderlichem Schutzplatz
Subvention: Für jeden freiwillig zusätzlich erstellten Schutzplatz kann das Amt 1'400 CHF ausrichten.
Grundlage: Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV), Anhang 1
Fristen
Rekurs gegen die Verfügung: innert 20 Tagen nach Erhalt beim Regierungsrat Ersatzbeitrag: Zahlung innert 3 Monaten nach Baubeginn Statische Berechnung des Schutzraums: spätestens 4 Wochen vor Baubeginn Schalungs- und Armierungspläne: spätestens 2 Wochen vor der Ausführung Anmeldung der Armierungsabnahme: mindestens 24 Stunden im Voraus Gültigkeit der Verfügung: 2 Jahre ab Erlass
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie die Verfügung 2 bis 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei komplexen Bauvorhaben oder fehlenden Angaben kann es bis zu 3 Monate dauern.
Der Ablauf
- 1AntragstellungBauherrschaft und Projektverfasser reichen das Formular «Verfügung über die Schutzraumbaupflicht» zusammen mit den Baueingbeplänen beim Amt für Bevölkerungsschutz und Armee, Abteilung Bevölkerungsschutz, Randenstrasse 34, 8200 Schaffhausen ein. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet sein.
- 2Prüfung durch das AmtDas Amt für Bevölkerungsschutz und Armee prüft das Bauvorhaben und die eingereichten Unterlagen. Es überprüft die erforderliche Anzahl Schutzplätze nach ZSV Art. 70 und die im Projekt vorgesehenen Schutzplätze.
- 3Entscheid AmtDas Amt legt fest, ob ein Schutzraum gebaut oder ein Ersatzbeitrag bezahlt werden muss oder ob eine Befreiung möglich ist. Der Ersatzbeitrag beträgt 1'400 CHF pro erforderlichem Schutzplatz. Wenn Sie freiwillig mehr Schutzplätze bauen als vorgeschrieben, entscheidet das Amt, ob diese zusätzlichen Plätze subventioniert werden. Änderungen am Projekt müssen Sie dem Amt jederzeit melden. Gegen die Verfügung können Sie innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben.
- 4Bei Ersatzbeitrag: Baubeginn melden und bezahlenMelden Sie dem Amt den Baubeginn. Sie erhalten danach die Rechnung für den Ersatzbeitrag. Der Betrag ist innert 3 Monaten nach Baubeginn zu bezahlen.
- 5Bei Schutzraumbau: Unterlagen vor Baubeginn einreichenDie statische Berechnung des Schutzraums muss spätestens 4 Wochen vor Baubeginn beim Amt sein. Die Schalungs- und Armierungspläne reichen Sie spätestens 2 Wochen vor der Ausführung ein.
- 6Bei Schutzraumbau: ArmierungsabnahmeMelden Sie die Armierungsabnahme mindestens 24 Stunden im Voraus beim Amt an. Änderungen am Projekt müssen Sie dem Amt jederzeit melden.
- 7Bei Schutzraumbau: SchlussabnahmeNach der Fertigstellung nimmt das Amt den Schutzraum gemeinsam mit Ihnen ab.
- 8Bei zusätzlichen Schutzplätzen: Auszahlung der SubventionWenn Sie freiwillig mehr Schutzplätze gebaut haben und das Amt dafür eine Subvention zugesichert hat, zahlt das Amt die Subvention aus, sobald der Schutzraum mängelfrei ist.
Schutzraumbaupflicht – Schutzraum bauen oder Ersatzbeitrag leisten
Wer ein Wohnhaus, Heim oder Spital neu baut, umbaut, erweitert, aufstockt oder umnutzt und dabei neuen Wohnraum oder zusätzliche Betten schafft, muss abklären lassen, ob ein Schutzraum gebaut oder ein Ersatzbeitrag bezahlt werden muss. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee prüft Ihr Bauvorhaben und verfügt, wie die Schutzraumbaupflicht erfüllt wird.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Öffnungszeiten
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