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Gesuch für Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Bauten und Anlagen oder Zelten ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV).

Aktualisiert: 27. August 2026

Kurzbeschreibung

Im Innern von Bauten und Anlagen oder Zelten dürfen nur pyrotechnische Gegenstände Kategorie T1 oder T2 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV) unter Eihaltung der Sicherheits- und Verwendungsvorgaben abgebrannt werden.

Diejenige Person, welche die pyrotechnischen Gegenstände abbrennen möchte, muss im Besitz eines Ausweises für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Bühnenfeuerwerk (BF) des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) sein.

Das vollständige Gesuch mit den notwendigen Beilagen ist bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen zur Bewilligung einzureichen (info.feupo@sh.ch).

Der Entscheid, ob und unter welchen Auflagen eine Bewilligung erteilt werden kann, wird auf Grundlage von §59a Abs. 3 der Brandschutzverordnung (BSV) vom 14. Dezember 2004 kostenpflichtig verfügt.

Abnahmekontrollen des Bühnenfeuerwerks werden durch die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen oder durch die für das Bühnenfeuerwerk verantwortliche Person durchgeführt.

Die Versicherungsdeckung für das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ist im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu überprüfen und falls nötig anzupassen.

Gesuch für Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Bauten und Anlagen oder Zelten ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV).

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Kantonale Feuerpolizei

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Voraussetzungen

  • Veranstaltung mit Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)
  • Abbrand im Innern von Bauten und Anlagen oder auf Bühnen
  • Für das Bühnenfeuerwerk verantwortliche Person mit Ausweis für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Bühnenfeuerwerk (BF) des SBFI
  • Pyrotechnische Gegenstände Kategorie T1 oder T2 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV) mit CE-Nr.
  • Sicherheits- und Verwendungsvorgaben der Hersteller des Bühnenfeuerwerks

Der Ablauf

  1. 1Formular ausfüllen
  2. 2Notwendige Unterlagen zusammenstellen
  3. 3Einreichung bei der Feuerpolizei des Kantons SchaffhausenSenden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit allen geforderten Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Anlass an die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen, Ringkengässchen 18, 8200 Schaffhausen oder per E-Mail an info.feupo@sh.ch.
  4. 4Prüfung des Gesuchs für Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)
  5. 5Entscheid der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen
  6. 6Abnahmekontrolle durch die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen oder durch die für das Bühnenfeuerwerk verantwortliche PersonFalls im Entscheid verlangt, führt die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen eine Abnahmekontrolle durch.
  7. 7Durchführung der Veranstaltung mit Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)Unter Einhaltung sämtlicher Nebenbestimmungen der Bewilligung.

Gesuch für Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Bauten und Anlagen oder Zelten ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV).

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